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TOM

Technische und organisatorische Maßnahmen: die Schutzvorkehrungen, die die DSGVO für die sichere Verarbeitung personenbezogener Daten verlangt.

Genauer erklärt

Rechtsgrundlage ist Art. 32 DSGVO. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten und dabei Stand der Technik, Kosten sowie Art und Umfang der Verarbeitung berücksichtigen. Genannt werden unter anderem Pseudonymisierung und Verschlüsselung, die dauerhafte Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit, die rasche Wiederherstellung nach Zwischenfällen und regelmäßige Wirksamkeitsprüfungen. TOM werden im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten beschrieben und sind Teil von Verträgen zur Auftragsverarbeitung.

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