NIS-2 einfach erklärt
NIS-2 (NIS2) einfach erklärt: was die EU-Richtlinie regelt, welche Unternehmen in Deutschland betroffen sind und welche Pflichten seit Dezember 2025 gelten.
NIS-2 (oft auch NIS2 geschrieben) ist eine EU-Richtlinie, die für deutlich mehr Unternehmen als bisher verbindliche Regeln zur IT-Sicherheit festlegt. In Deutschland gilt sie über das neue BSI-Gesetz, das am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten ist. Nach Angaben des BSI sind rund 29.500 Unternehmen und Einrichtungen betroffen.
Was NIS-2 von Ihnen verlangt
Betroffene Unternehmen müssen sich beim BSI registrieren, ihre IT angemessen absichern, schwere Sicherheitsvorfälle innerhalb kurzer Fristen melden und dafür sorgen, dass die Geschäftsleitung die Verantwortung tatsächlich wahrnimmt. Die Geschäftsleitung muss die Maßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und sich regelmäßig schulen lassen. Eine allgemeine Übergangsfrist gibt es nicht.
Betrifft das meinen Betrieb?
Entscheidend sind Branche und Größe. Erfasst sind vor allem Unternehmen ab 50 Beschäftigten oder mit mehr als 10 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme, die in einem der genannten Sektoren tätig sind, etwa Energie, Gesundheit, Transport, Herstellung bestimmter Waren oder digitale Dienste. Einige Einrichtungen sind unabhängig von ihrer Größe betroffen. Kleinere Betriebe spüren NIS-2 oft indirekt: Ihre Kunden müssen ihre Lieferkette absichern und geben Anforderungen vertraglich weiter.
Der nächste Schritt
Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Unternehmen unter NIS-2 fällt, zum Beispiel mit der kostenlosen Betroffenheitsprüfung des BSI. Wenn ja: Registrierung erledigen, Verantwortliche benennen und den Ist-Stand Ihrer Sicherheitsmaßnahmen mit den gesetzlichen Anforderungen abgleichen.
Rechtsgrundlage: Richtlinie und deutsches Gesetz
Die NIS-2-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union. Sie wurde am 27. Dezember 2022 im Amtsblatt veröffentlicht und löste die erste NIS-Richtlinie aus dem Jahr 2016 ab. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden.
Deutschland hat das mit dem NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz getan. Bundestag und Bundesrat haben es im November 2025 beschlossen, verkündet wurde es am 5. Dezember 2025, in Kraft ist es seit dem 6. Dezember 2025. Kern ist eine Neufassung des BSI-Gesetzes (BSIG). Die Pflichten gelten nach Angaben des BSI unmittelbar, eine allgemeine Übergangsfrist gibt es nicht.
Wer unter NIS-2 fällt
Das BSIG unterscheidet zwei Kategorien:
- Besonders wichtige Einrichtungen (in der Richtlinie «wesentliche Einrichtungen»): unter anderem Betreiber kritischer Anlagen, bestimmte Anbieter digitaler Infrastruktur sowie große Unternehmen aus den Sektoren der Anlage 1 BSIG (ab 250 Beschäftigten oder mit mehr als 50 Mio. Euro Umsatz und mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme).
- Wichtige Einrichtungen: mittlere Unternehmen aus den Sektoren der Anlagen 1 und 2 (ab 50 Beschäftigten oder mit jeweils mehr als 10 Mio. Euro Umsatz und Bilanzsumme) sowie einige größenunabhängige Fälle.
Anlage 1 umfasst Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Gesundheit, Wasser, digitale Infrastruktur (dazu zählen auch Managed Service Provider) und Weltraum. Anlage 2 nennt Post- und Kurierdienste, Abfallbewirtschaftung, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe (zum Beispiel Maschinenbau, Elektro, Medizinprodukte, Fahrzeugbau), Anbieter digitaler Dienste und Forschung. Die Details der Zuordnung behandelt der Artikel zur Betroffenheit.
Die vier zentralen NIS-2-Pflichten
Registrierung
Betroffene Einrichtungen müssen sich nach § 33 BSIG spätestens drei Monate nach Eintritt der Betroffenheit beim BSI registrieren. Das läuft zweistufig über «Mein Unternehmenskonto» (ELSTER-Organisationszertifikat) und das BSI-Portal.
Risikomanagementmaßnahmen
§ 30 BSIG verlangt geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen. Absatz 2 nennt zehn Mindestbereiche, von Risikoanalyse und Vorfallbewältigung über Backup und Krisenmanagement bis zu Lieferkette, Kryptografie und Multi-Faktor-Authentifizierung. Die Umsetzung ist zu dokumentieren.
Meldepflichten
Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind nach § 32 BSIG in Stufen zu melden: frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung spätestens einen Monat danach.
Verantwortung der Geschäftsleitung
Nach § 38 BSIG muss die Geschäftsleitung die Maßnahmen umsetzen und überwachen, haftet bei schuldhaften Pflichtverletzungen nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht und muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen.
Aufsicht und Bußgelder
Zuständige Behörde ist das BSI. Es kann Informationen anfordern, Prüfungen anordnen und Anordnungen erlassen. Nachweise müssen besonders wichtige und wichtige Einrichtungen grundsätzlich nur auf Anforderung vorlegen; Betreiber kritischer Anlagen weisen regelmäßig nach (§ 39 BSIG). Für schwere Verstöße sieht § 65 BSIG Bußgelder von bis zu 10 Mio. Euro (besonders wichtige Einrichtungen) bzw. 7 Mio. Euro (wichtige Einrichtungen) vor; bei sehr großen Unternehmen kann sich der Rahmen am weltweiten Umsatz orientieren (2 % bzw. 1,4 %).
NIS-2 und bestehende Standards
NIS-2 schreibt keinen bestimmten Standard vor. Wer bereits ein ISMS nach ISO 27001 oder nach IT-Grundschutz betreibt, deckt nach Einschätzung des BSI einen großen Teil der Maßnahmen ab, erfüllt aber nicht automatisch alle Pflichten. Registrierung, Meldefristen, Geschäftsleitungspflichten und der Geltungsbereich für die gesamte Einrichtung müssen gesondert geprüft werden.
Einordnung für kleinere Unternehmen
Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sind in den meisten Sektoren nicht direkt erfasst, es sei denn, sie fallen unter eine größenunabhängige Regel (zum Beispiel bestimmte Anbieter digitaler Infrastruktur). Indirekt wirkt NIS-2 über die Lieferkette: Betroffene Kunden müssen nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG die Sicherheit ihrer Dienstleister und Zulieferer berücksichtigen und verlangen deshalb häufig Nachweise, Vertragsklauseln oder Fragebögen. Eine solide Basis-Absicherung nach IT-Grundschutz oder WiBA ist daher auch für nicht betroffene Betriebe eine gute Vorbereitung.
Typische Missverständnisse
- «Wir sind zu klein.» Maßgeblich ist nicht die gefühlte Größe, sondern die Zählung nach EU-Empfehlung 2003/361/EG über zwei Geschäftsjahre. Ein Betrieb mit 60 Vollzeitstellen in einem erfassten Sektor ist in der Regel betroffen.
- «Wir sind keine kritische Infrastruktur.» KRITIS ist nur ein kleiner Teil des Anwendungsbereichs. Die meisten betroffenen Unternehmen sind wichtige Einrichtungen ohne kritische Anlagen.
- «Das BSI meldet sich schon.» Das BSI stellt keine Betroffenheit fest und verschickt keine Aufforderungen; die Prüfung und die Registrierung liegen beim Unternehmen.
- «Eine ISO-Zertifizierung reicht.» Sie ist eine gute Grundlage, ersetzt aber weder Registrierung noch Meldeprozesse oder die Schulung der Geschäftsleitung.
Ein realistischer Fahrplan
- Betroffenheit prüfen und dokumentieren.
- Registrierung im BSI-Portal vornehmen und eine erreichbare Kontaktstelle festlegen.
- Verantwortliche benennen; das BSI empfiehlt in seiner Checkliste mindestens zwei Personen mit koordinierender Rolle.
- Meldeprozess für erhebliche Sicherheitsvorfälle einrichten, damit die 24-Stunden-Frist erreichbar ist.
- Ist-Stand gegen die zehn Bereiche des § 30 BSIG abgleichen und einen priorisierten Maßnahmenplan beschließen.
- Geschäftsleitung schulen und die Schulung dokumentieren.
- Umsetzung regelmäßig überprüfen und Nachweise aktuell halten.
Häufige Fragen
Seit wann gilt NIS-2 in Deutschland?
Das NIS-2-Umsetzungsgesetz ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten. Die Pflichten gelten seitdem ohne allgemeine Übergangsfrist.
Gilt NIS-2 auch für kleine Unternehmen?
In den meisten Sektoren erst ab 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Mio. Euro Umsatz und Bilanzsumme. Einige Einrichtungen, etwa bestimmte Anbieter digitaler Infrastruktur, sind größenunabhängig erfasst. Kleine Zulieferer sind oft indirekt über Anforderungen ihrer Kunden betroffen.
Was passiert bei Verstößen gegen NIS-2?
Das BSI kann Anordnungen erlassen und Bußgelder verhängen, bei schweren Verstößen bis zu 10 Mio. Euro für besonders wichtige und bis zu 7 Mio. Euro für wichtige Einrichtungen. Zudem haftet die Geschäftsleitung bei schuldhaften Pflichtverletzungen.