KRITIS und NIS-2
KRITIS einfach erklärt: was kritische Anlagen sind, welche Sektoren dazugehören, wie KRITIS und NIS-2 zusammenhängen und welche Pflichten Betreiber erfüllen.
KRITIS steht für kritische Infrastrukturen: Einrichtungen, deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen würde, etwa Strom, Wasser, Krankenhäuser oder Zahlungsverkehr. Im BSI-Gesetz heißen die betroffenen Betreiber heute «Betreiber kritischer Anlagen». Für sie gelten seit Jahren besonders strenge Regeln zur IT-Sicherheit, die das BSI überwacht.
Wie KRITIS mit NIS-2 zusammenhängt
Seit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz vom Dezember 2025 sind Betreiber kritischer Anlagen eine Teilgruppe der «besonders wichtigen Einrichtungen». Sie haben damit alle NIS-2-Pflichten und darüber hinaus zusätzliche Anforderungen, zum Beispiel Systeme zur Angriffserkennung und regelmäßige Nachweise gegenüber dem BSI. Die meisten NIS-2-betroffenen Unternehmen sind dagegen keine KRITIS-Betreiber, sondern haben nur die allgemeinen NIS-2-Pflichten.
Betrifft das meinen Betrieb?
Ob eine Anlage kritisch ist, entscheidet eine Verordnung mit Schwellenwerten, die meist an der Zahl der versorgten Menschen ansetzen. Kleine und mittlere Betriebe sind deshalb selten selbst KRITIS-Betreiber. Häufiger sind sie Dienstleister, Wartungsfirmen oder Zulieferer solcher Betreiber und müssen deren Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Der nächste Schritt
Wenn Sie Anlagen in einem KRITIS-Sektor betreiben, prüfen Sie die Schwellenwerte der Verordnung. Wenn Sie für KRITIS-Betreiber arbeiten, klären Sie, welche Nachweise Ihr Auftraggeber von Ihnen erwartet.
Begriffe nach dem neuen BSIG
Das BSI-Gesetz in der Fassung des NIS-2-Umsetzungsgesetzes definiert:
- Kritische Anlage (§ 2 Nr. 22 BSIG): eine Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist.
- Kritische Dienstleistung (§ 2 Nr. 24 BSIG): eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in bestimmten Sektoren, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde.
Welche Anlagen im Einzelnen kritisch sind, legt die BSI-Kritisverordnung fest. Sie stammt aus dem Jahr 2016 und wurde laut BSI zuletzt im Dezember 2025 geändert. Für viele Anlagenkategorien knüpft sie an einen Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen an, der je Kategorie in technische Größen wie installierte Leistung oder Fallzahlen übersetzt ist.
KRITIS-Sektoren
Laut BSI umfassen die Sektoren derzeit:
- Energie
- Transport und Verkehr
- Finanzwesen
- Sozialversicherungsträger sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Gesundheit
- Wasser
- Ernährung
- Informationstechnik und Telekommunikation
- Weltraum
- Siedlungsabfallentsorgung
Gegenüber dem alten Recht wurde der frühere Sektor «Finanz- und Versicherungswesen» aufgeteilt; private Versicherungen sind nach Angaben des BSI nicht mehr reguliert. Im Energiesektor hat sich die Zuständigkeit für bestimmte Anlagen auf die Bundesnetzagentur verlagert.
Das Verhältnis von KRITIS und NIS-2
Nach § 28 BSIG sind Betreiber kritischer Anlagen unabhängig von ihrer Größe besonders wichtige Einrichtungen. Damit gelten für sie alle Pflichten, die auch andere NIS-2-Einrichtungen haben: Registrierung, Risikomanagementmaßnahmen nach § 30, Meldepflichten nach § 32 und Pflichten der Geschäftsleitung nach § 38 BSIG. Dazu kommen spezielle KRITIS-Pflichten.
Umgekehrt ist nur ein kleiner Teil der NIS-2-Einrichtungen KRITIS-Betreiber. Wer als mittleres Unternehmen in einem NIS-2-Sektor tätig ist, aber keine Anlage oberhalb der Schwellenwerte betreibt, hat nur die allgemeinen NIS-2-Pflichten.
Zusätzliche Pflichten der KRITIS-Betreiber
Erhöhtes Schutzniveau
Nach § 31 Abs. 1 BSIG können für die IT-Systeme, Komponenten und Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der kritischen Anlage maßgeblich sind, Maßnahmen verlangt werden, die über das Niveau anderer besonders wichtiger Einrichtungen hinausgehen. Verhältnismäßig sind sie, wenn der Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls steht.
Systeme zur Angriffserkennung
§ 31 Abs. 2 BSIG verpflichtet Betreiber, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Sie sollen fortlaufend geeignete Parameter erfassen und auswerten, Bedrohungen erkennen und möglichst verhindern sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen vorsehen. Das BSI hat dazu eine Orientierungshilfe veröffentlicht, die die Aufgabenbereiche Protokollierung, Detektion und Reaktion beschreibt.
Nachweise
Nach § 39 BSIG müssen Betreiber die Erfüllung der Anforderungen regelmäßig nachweisen, durch Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen. Der Nachweiszyklus beträgt seit Inkrafttreten des neuen BSIG drei statt zwei Jahre. Anders als andere besonders wichtige Einrichtungen reichen KRITIS-Betreiber diese Nachweise unaufgefordert ein.
Registrierung und Kontaktstelle
Betreiber registrieren ihre kritischen Anlagen im Melde- und Informationsportal (MIP) des BSI und zusätzlich als besonders wichtige Einrichtung im BSI-Portal. Sie müssen eine jederzeit erreichbare Kontaktstelle vorhalten. Versorgungskennzahlen und Änderungen der Anlagen sind nach Angaben des BSI jährlich zu aktualisieren.
Meldungen
Vorfälle melden KRITIS-Betreiber übergangsweise weiter über das MIP. Das BSI nennt dafür eine Übergangszeit bis voraussichtlich Ende 2026; prüfen Sie den aktuellen Stand auf den KRITIS-Seiten des BSI.
Physischer Schutz: das KRITIS-Dachgesetz
Neben der IT-Sicherheit nach BSIG gibt es mit dem «Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen» (KRITIS-Dachgesetz) eigene Regeln für den physischen Schutz, etwa gegen Naturgefahren, Sabotage oder Stromausfälle. Es setzt die EU-Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen um. Zuständig ist hier vor allem das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK). Das Gesetz sieht unter anderem Risikoanalysen der Betreiber, Resilienzpläne, Mindestanforderungen und Meldungen vor; wichtige Einzelheiten, etwa zur Bestimmung der Anlagen und zur Registrierung, werden durch Rechtsverordnungen geregelt. Den aktuellen Stand sollten Betreiber direkt beim BBK prüfen.
Bedeutung für kleine und mittlere Betriebe
KMU sind selten selbst KRITIS-Betreiber, aber oft Teil der Lieferkette: als IT-Dienstleister, Wartungsfirma, Softwarelieferant oder Handwerksbetrieb mit Zugang zu Anlagen. KRITIS-Betreiber müssen die Sicherheit ihrer Lieferkette nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG berücksichtigen und geben Anforderungen deshalb vertraglich weiter, etwa zu Fernwartungszugängen, Meldepflichten bei Vorfällen, Sicherheitsüberprüfungen von Personal oder Nachweisen wie ISO 27001.
Wie Sie die eigene Rolle klären
- Betreiben Sie eine Anlage in einem der KRITIS-Sektoren? Dann die Anlagenkategorien und Schwellenwerte der BSI-Kritisverordnung prüfen.
- Liegen Sie unterhalb der Schwellenwerte, prüfen Sie trotzdem die allgemeine NIS-2-Betroffenheit nach § 28 BSIG.
- Arbeiten Sie für KRITIS-Betreiber, klären Sie vertragliche Sicherheitsanforderungen, Meldewege und Nachweise mit Ihrem Auftraggeber.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen KRITIS und NIS-2?
NIS-2 erfasst viele mittlere und große Unternehmen aus zahlreichen Sektoren. KRITIS-Betreiber sind eine kleine Teilgruppe davon: Sie betreiben Anlagen oberhalb festgelegter Schwellenwerte, gelten immer als besonders wichtige Einrichtungen und haben zusätzliche Pflichten.
Ab wann ist man KRITIS-Betreiber?
Wenn man eine Anlage betreibt, die nach der BSI-Kritisverordnung als kritisch gilt. Die Verordnung legt je Anlagenkategorie Schwellenwerte fest, die sich in vielen Fällen an 500.000 versorgten Personen orientieren.
Wie oft müssen KRITIS-Betreiber Nachweise erbringen?
Nach § 39 BSIG seit Dezember 2025 alle drei Jahre, vorher alle zwei Jahre. Die Nachweise sind unaufgefordert beim BSI einzureichen.